Rechtslage Von 7 Minuten Lesezeit

Wohnungsgeberbestätigung nach dem Bundesmeldegesetz

Die Wohnungsgeberbestätigung ist beim Einzug eine gesetzliche Pflicht des Wohnungsgebers. Hier erfahren Vermieter, wann sie nötig ist, welche Angaben hineingehören und was bei Verstößen gilt.

Vermieter überreicht bei Einzug ein Dokument und Wohnungsschlüssel an einen Mieter.

Die Wohnungsgeberbestätigung gehört zum Einzug und sollte nicht erst auf Nachfrage erstellt werden.Bild: mit einem Bildmodell erzeugt

Wer eine Wohnung zum Einzug überlässt, muss die Wohnungsgeberbestätigung rechtzeitig ausstellen. Sie ist kein freiwilliger Service für den Mieter, sondern Teil des Meldeverfahrens nach dem Bundesmeldegesetz. Fehlt sie, kann der Mieter die Anmeldung bei der Meldebehörde verzögern müssen. Für Vermieter und Verwaltungen entsteht zugleich ein vermeidbarer Zeitdruck, wenn die Bescheinigung erst nach der Schlüsselübergabe angefordert wird.

Die Bestätigung sollte deshalb zusammen mit Einzugsdatum, Schlüsseln, Zählerständen und dem festgehaltenen Wohnungszustand vorbereitet werden. Das schafft klare Nachweise darüber, wer welche Wohnung ab welchem Tag tatsächlich nutzt. Dieser Beitrag wurde von den Autorinnen und Autoren von Übergabeheft erstellt und erläutert die Rechtslage für Wohnungsgeber.

Die Pflicht betrifft den Wohnungsgeber beim Einzug

Paragraf 19 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) verpflichtet den Wohnungsgeber, der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Die Pflicht besteht beim Einzug in eine Wohnung. Sie dient der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde und ist von der Pflicht des Mieters zu unterscheiden, sich nach Paragraf 17 Absatz 1 BMG anzumelden.

Wohnungsgeber ist nach Paragraf 19 Absatz 1 BMG die Person, die einer anderen Person eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt. Regelmäßig ist das der Vermieter. Bei einer Untervermietung kann jedoch der Hauptmieter Wohnungsgeber sein, wenn er die Wohnung oder einen Teil davon tatsächlich zur Nutzung überlässt.

Eine Beauftragung ist zulässig

Der Wohnungsgeber kann eine andere Person mit der Ausstellung beauftragen, etwa eine Hausverwaltung oder einen Mitarbeitenden. Die Beauftragung ändert nichts daran, dass die Bestätigung inhaltlich richtig sein muss und fristgerecht vorliegen muss. Kleine Verwaltungen sollten daher klar festlegen, wer bei jeder Übergabe zuständig ist und welche Daten vor Ort geprüft werden.

Entscheidend ist nicht allein, wer im Mietvertrag als Vertragspartner genannt ist. Maßgeblich ist, wer die Wohnung tatsächlich überlässt. Eigentümer, Vermieter, Hauptmieter und beauftragte Verwaltung können im Einzelfall verschiedene Rollen haben. Bei Sonderkonstellationen sollte die zuständige Meldebehörde oder rechtlicher Rat einbezogen werden, bevor eine unzutreffende Bescheinigung ausgestellt wird.

Die Bestätigung ist innerhalb von zwei Wochen auszustellen

Nach Paragraf 19 Absatz 1 BMG muss der Wohnungsgeber die Bestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ausstellen. Der Fristbeginn hängt damit am tatsächlichen Einzug, nicht an der Unterzeichnung des Mietvertrags. Liegen zwischen Vertragsschluss und Wohnungsüberlassung mehrere Tage oder Wochen, beginnt die Frist erst mit dem Einzug.

Für die Praxis ist das Einzugsdatum deshalb ein Pflichtfeld, das bei der Übergabe bewusst festgestellt werden sollte. Wird die Wohnung früher übergeben als der Mieter tatsächlich einzieht, können Übergabetag und Einzugsdatum auseinanderfallen. Der Vermieter sollte nicht ohne Prüfung den Vertragsbeginn oder den Schlüsselübergabetag als Einzugsdatum übernehmen.

Die Übergabe vorausschauend organisieren

Ein vorbereiteter Ablauf schützt vor fehlenden Unterlagen. Neben der Wohnungsgeberbestätigung gehören ein Zustandsprotokoll, aussagekräftige Fotos, Zählerstände und die Zahl der übergebenen Schlüssel in die Übergabedokumentation. Eine Checkliste für die Wohnungsübergabe mit Protokoll und Fotos hilft, diese Punkte in der richtigen Reihenfolge abzuarbeiten.

Der Mieter muss sich nach Paragraf 17 Absatz 1 BMG innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anmelden. Die Ausstellungsfrist des Wohnungsgebers und die Anmeldefrist des Mieters laufen daher praktisch parallel. Wer die Bestätigung erst auf Nachfrage erstellt, erschwert dem Mieter die fristgerechte Anmeldung und erhöht das Risiko eines Organisationsfehlers.

Diese Pflichtangaben verlangt das Bundesmeldegesetz

Paragraf 19 Absatz 3 BMG legt fest, welche Angaben die Wohnungsgeberbestätigung enthalten muss. Eigene Formulare der Meldebehörden können unterschiedlich gestaltet sein, der gesetzliche Mindestinhalt bleibt jedoch maßgeblich. Unvollständige Angaben führen häufig dazu, dass die Meldebehörde Nachfragen stellt oder eine Ergänzung verlangt.

PflichtangabePraktische Bedeutung
Name und Anschrift des WohnungsgebersDie Meldebehörde muss erkennen können, wer die Nutzung überlässt.
Art des meldepflichtigen Vorgangs und EinzugsdatumBeim Einzug ist der Vorgang eindeutig zu bezeichnen und das tatsächliche Einzugsdatum anzugeben.
Anschrift der WohnungDie konkrete Wohnung muss der Anmeldung zugeordnet werden können.
Namen der meldepflichtigen PersonenAufzuführen sind die Personen, die sich für diese Wohnung anmelden müssen.

Ist der Wohnungsgeber nicht Eigentümer der Wohnung, verlangt Paragraf 19 Absatz 3 BMG zusätzlich den Namen des Eigentümers. Dieser Punkt wird besonders bei Untervermietungen oder bei der Verwaltung fremden Eigentums übersehen. Die Angaben sollten mit Mietvertrag, Übergabeunterlagen und den tatsächlich einziehenden Personen abgeglichen werden.

Keine unnötigen Daten aufnehmen

Die Wohnungsgeberbestätigung ist kein Ersatz für den Mietvertrag und kein allgemeines Mieterprofil. Für den Meldevorgang genügen die gesetzlich vorgesehenen Angaben. Angaben etwa zu Kaution, Zahlungsdaten, Beruf oder privaten Umständen gehören nicht in die Bescheinigung.

Ein getrenntes, vollständiges Übergabeprotokoll bleibt dennoch sinnvoll. Es hält den Zustand der Wohnung zum Einzug fest und kann spätere Streitigkeiten über bereits vorhandene Mängel reduzieren. Passende Dokumente finden Vermieter in den Vorlagen für Protokoll, Schlüssel und Wohnungsgeberbestätigung.

Beim Auszug ist die Bestätigung nur in besonderen Fällen nötig

Beim Auszug gilt keine allgemeine Pflicht zur Wohnungsgeberbestätigung. Paragraf 19 Absatz 1 BMG verlangt eine Auszugsbestätigung nur, wenn die meldepflichtige Person aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht. Wer innerhalb Deutschlands umzieht, meldet sich grundsätzlich an der neuen Wohnung an. Eine Auszugsbestätigung des bisherigen Wohnungsgebers ist dann nicht erforderlich.

Der typische Fall ist der Wegzug ins Ausland ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland. Der Mieter hat bei der Abmeldung die nach Paragraf 19 Absatz 1 BMG erforderliche Bestätigung des bisherigen Wohnungsgebers vorzulegen. Für Vermieter ist es wichtig, den Auszug nicht automatisch wie einen Einzug zu behandeln, sondern die tatsächliche Wohnsitzsituation zu klären.

Auszug und Wohnungsrückgabe sauber trennen

Die melderechtliche Abmeldung und die mietrechtliche Rückgabe der Wohnung sind unterschiedliche Vorgänge. Die Rückgabe sollte stets mit einem Protokoll dokumentiert werden, unabhängig davon, ob eine Auszugsbestätigung benötigt wird. Besonders bei Schäden, Nachforderungen oder der Kautionsabrechnung kann eine lückenlose Dokumentation entscheidend sein.

Zu erfassen sind insbesondere Zustand, Mängel, Zählerstände, Fotos und alle zurückgegebenen Schlüssel. Welche Fristen rund um Wohnungswechsel eine Rolle spielen, erläutert der Beitrag Fristen bei Einzug und Auszug richtig berechnen. Die jeweils geltenden Meldeabläufe können sich in der praktischen Umsetzung je nach Meldebehörde unterscheiden.

Die Meldebehörde kann die Bestätigung verlangen

Die meldepflichtige Person muss bei der Anmeldung nach Paragraf 19 Absatz 2 BMG die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen oder die darin enthaltenen Angaben machen. Die Bestätigung kann auch elektronisch gegenüber der Meldebehörde erfolgen. Ob und in welcher Form ein bestimmtes Amt digitale Verfahren anbietet, richtet sich nach dem jeweiligen Verfahren der zuständigen Meldebehörde.

Der Mieter sollte eine ausfüllte Bestätigung rechtzeitig erhalten, damit Namen, Wohnungsanschrift und Einzugsdatum bei der Anmeldung übereinstimmen. Der Vermieter muss keine Anmeldung für den Mieter erledigen. Er sollte aber auf eine lesbare, vollständige und wahrheitsgemäße Bestätigung achten, weil Rückfragen bei ihm landen können.

Behördliche Rückfragen beantworten

Nach Paragraf 19 Absatz 4 BMG kann die Meldebehörde vom Wohnungsgeber Auskunft über Personen verlangen, deren tatsächliche Nutzung der Wohnung sie in Zweifel zieht. Der Wohnungsgeber ist dann verpflichtet, die verlangte Auskunft zu erteilen. Die Behörde kann auch überprüfen, ob die in der Bestätigung gemachten Angaben zutreffen.

Eine nachvollziehbar abgelegte Kopie der Bescheinigung, des Übergabeprotokolls und der zugehörigen Kommunikation erleichtert eine sachliche Antwort. Dabei sind Datenschutz und Zugriffsschutz zu beachten. Unterlagen mit personenbezogenen Daten sollten nur befugten Personen zugänglich sein und nicht unkontrolliert in privaten Fotoordnern oder offenen E-Mail-Verteilern liegen.

Scheinbestätigungen und Verstöße können geahndet werden

Eine Wohnungsgeberbestätigung darf nur einen tatsächlichen oder beabsichtigten Bezug der Wohnung abbilden. Paragraf 19 Absatz 6 BMG verbietet es, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, wenn ein tatsächlicher Bezug weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Das gilt auch, wenn der Wohnungsgeber eine solche Scheinanmeldung lediglich ermöglichen soll.

Vermieter sollten daher keine Bestätigung aus Gefälligkeit ausstellen, etwa damit eine Person eine Meldeadresse nachweisen kann, ohne einzuziehen. Ebenso darf das Formular nicht auf Vermutung ausgefüllt werden, wenn die Wohnungsüberlassung abgesagt wurde oder der Einzug noch unklar ist. Eine Korrektur ist besser, als ein falsches Einzugsdatum stehen zu lassen.

Bußgeldrisiken ernst nehmen

Verstöße gegen Pflichten aus Paragraf 19 BMG können nach Paragraf 54 BMG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das betrifft insbesondere das nicht rechtzeitige oder nicht richtige Ausstellen der Bestätigung sowie das unzulässige Bereitstellen einer Anschrift für eine Scheinanmeldung. Je nach Verhalten und Einzelfall können außerdem weitere rechtliche Folgen in Betracht kommen.

Die wirksamste Absicherung ist ein fester Prozess: Einzugsdatum prüfen, gesetzliche Angaben vollständig erfassen, Bescheinigung fristgerecht ausstellen und eine Kopie geordnet ablegen. Bei widersprüchlichen Angaben oder einer ungewöhnlichen Nutzungsvereinbarung sollte die Bescheinigung nicht vorschnell unterschrieben werden.

Wohnungsgeberbestätigung und Übergabe in einem belastbaren Ablauf bündeln

Die zentrale Regel lautet: Beim Einzug stellt der Wohnungsgeber die Bestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug aus. Sie muss die Pflichtangaben nach Paragraf 19 Absatz 3 BMG enthalten. Beim Auszug wird sie nur benötigt, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird. Unrichtige oder nur zum Schein ausgestellte Bestätigungen sind keine Formalität, sondern können geahndet werden.

Für die tägliche Vermietungspraxis sollte die Bescheinigung deshalb nicht als späterer Nachtrag behandelt werden. Sie gehört in einen dokumentierten Termin, in dem auch Zustand, Mängel, Fotos, Zählerstände und Schlüssel festgehalten werden. So lassen sich Meldepflicht und Beweissicherung sinnvoll verbinden, ohne die rechtlich unterschiedlichen Zwecke der Unterlagen zu vermischen.

Mit Übergabeheft für unterschriebene Wohnungsübergaben mit Fotos, Zählerständen, Schlüsseln und Wohnungsgeberbestätigung entstehen diese Angaben in einem Vor Ort Termin als Protokoll für beide Seiten. Wenn Sie den Ablauf vorführen lassen oder frühzeitigen Zugang erhalten möchten, nutzen Sie das Kontaktformular auf der Kontaktseite.