Fristen Von 7 Minuten Lesezeit

Fristen bei Einzug und Auszug richtig berechnen

Beim Mieterwechsel treffen Meldepflicht, Kaution und Betriebskostenabrechnung auf unterschiedliche Zeitpunkte. Dieser Beitrag ordnet die Fristen und zeigt, ab wann sie jeweils laufen.

Kalender, Schlüssel und Unterlagen für einen Mieterwechsel auf einem Schreibtisch.

Beim Mieterwechsel laufen mehrere Fristen ab unterschiedlichen Stichtagen.Bild: mit einem Bildmodell erzeugt

Ein Mieterwechsel besteht rechtlich nicht aus einem einzigen Stichtag. Einzug, Beginn des Mietverhältnisses, Auszug, Rückgabe der Wohnung, Ende des Abrechnungszeitraums und Zugang einer Abrechnung können auseinanderfallen. Wer diese Zeitpunkte gleichsetzt, übersieht leicht Pflichten oder verliert Ansprüche.

Für Vermieterinnen und Vermieter ist deshalb nicht nur wichtig, was zu tun ist, sondern auch, welches Ereignis eine Frist auslöst und wie sich der Zugang beweisen lässt. Dieser Beitrag erläutert die gesetzlichen Grundregeln. Hinweise zur praktischen Dokumentation stammen vom Autor dieses Beitrags; sie ersetzen keine Prüfung eines konkreten Mietvertrags oder Einzelfalls.

Der Einzug löst die Frist für die Wohnungsgeberbestätigung aus

Nach Paragraf 19 Bundesmeldegesetz, BMG, wirkt der Wohnungsgeber bei der Anmeldung mit. Er hat der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Die Bestätigung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ausgestellt werden.

Entscheidend ist der tatsächliche Einzug, nicht allein das Datum des Mietvertrags und auch nicht zwingend der Termin, an dem die Schlüssel übergeben werden. Fallen Schlüsselübergabe und tatsächliche Nutzung auseinander, sollte die Vermieterin den Einzugstermin sauber klären und dokumentieren. Die meldepflichtige Person muss sich grundsätzlich ebenfalls innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde anmelden.

Wer als Wohnungsgeber gilt

Wohnungsgeber ist regelmäßig die Vermieterin oder der Vermieter. Beauftragt eine Verwaltung die Übergabe, kann sie die Bestätigung im Namen des Wohnungsgebers ausstellen, wenn die Angaben zutreffen. Bei Untervermietung kann auch die Hauptmieterin oder der Hauptmieter Wohnungsgeber sein.

Die Bestätigung muss die in Paragraf 19 Absatz 3 BMG vorgesehenen Angaben enthalten, insbesondere Namen und Anschrift des Wohnungsgebers, Art des meldepflichtigen Vorgangs, Anschrift der Wohnung sowie Einzugsdatum und Namen der einziehenden Personen. Eine bloße Mietvertragskopie ersetzt die Wohnungsgeberbestätigung nicht. Die Erläuterung zur Wohnungsgeberbestätigung nach dem Bundesmeldegesetz zeigt, welche Angaben bei der Ausstellung geprüft werden sollten.

Für die Fristkontrolle reicht es nicht, das Formular irgendwann abzulegen. Bewahren Sie eine Kopie mit Ausstellungsdatum auf und notieren Sie, wann und auf welchem Weg die Mieterin sie erhalten hat. So können Sie bei Rückfragen belegen, dass die Bestätigung rechtzeitig erstellt wurde.

Die Mietkaution darf der Mieter in drei Raten zahlen

Paragraf 551 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, schützt Wohnraummieter bei der Zahlung einer Geldkaution. Sie dürfen die Kaution in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen leisten. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren Teilzahlungen zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen.

Die gesetzliche Ratenzahlung hängt am Beginn des Mietverhältnisses, nicht am Einzug oder an einer späteren Wohnungsübergabe. Beginnt das Mietverhältnis etwa vor der tatsächlichen Nutzung, bleibt dieser vertragliche Beginn für die Fälligkeit maßgeblich. Eine Klausel, die die vollständige Kaution schon vor Schlüsselübergabe verlangt, darf dieses gesetzliche Recht bei Wohnraum nicht ausschließen.

Fälligkeit und Übergabe praktisch trennen

Für die Übergabepraxis ist diese Trennung wichtig. Die Vermieterin darf den Zustand der Wohnung, Schlüssel und Zählerstände am Übergabetag dokumentieren. Sie sollte die Herausgabe der Wohnung aber nicht allein deshalb verweigern, weil die Mieterin ihr gesetzliches Recht nutzt und erst die erste Rate zahlt.

Im Protokoll sollten Sie nicht pauschal bestätigen, die Kaution sei „erhalten“, wenn nur eine Rate eingegangen ist. Notieren Sie stattdessen Betrag, Zahlungseingang und gegebenenfalls offenen Rest getrennt vom Übergabeprotokoll. Damit vermeiden Sie später widersprüchliche Unterlagen.

Die Kaution muss getrennt angelegt werden

Nach Paragraf 551 Absatz 3 BGB muss die Vermieterin eine als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut getrennt von ihrem Vermögen anlegen. Maßgeblich ist der für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist übliche Zinssatz. Die Erträge stehen der Mieterin zu und erhöhen die Sicherheit.

Diese Trennung schützt die Kaution vor dem Zugriff anderer Gläubiger der Vermieterin. Sie verhindert außerdem, dass Kautionsgeld im laufenden Zahlungsverkehr unkenntlich wird. Ein separates Kautionskonto oder eine eindeutig getrennte Anlage schafft eine nachvollziehbare Zuordnung.

Nachweise für die Kautionsverwaltung

Halten Sie fest, wann jede Rate eingegangen ist, auf welchem Konto sie angelegt wurde und welche Zinsen angefallen sind. Bewahren Sie Kontoauszüge und die Vertragsunterlagen auf. Bei mehreren Mietverhältnissen darf nie unklar bleiben, welcher Betrag welchem Mietverhältnis zuzuordnen ist.

Der gesetzliche Anlageort ist ein Kreditinstitut. Ob besondere Anlageformen, abweichende Vereinbarungen oder eine insolvenzfeste Gestaltung im konkreten Fall zulässig und sinnvoll sind, kann von den Umständen abhängen. Gerade bei einer durch Dritte gestellten Sicherheit ist eine individuelle rechtliche Prüfung sinnvoll.

Für die Betriebskostenabrechnung gilt der Abrechnungszeitraum

Paragraf 556 Absatz 3 BGB regelt bei vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen zwei Fristen. Der Abrechnungszeitraum darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Vermieterin muss der Mieterin die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende dieses Abrechnungszeitraums mitteilen.

Der Auszug beendet den laufenden Abrechnungszeitraum nicht automatisch. Zieht eine Mieterin während eines kalenderjährlichen Abrechnungszeitraums aus, wird ihre Abrechnung regelmäßig für ihre Nutzungszeit erstellt, nachdem der gesamte Zeitraum beendet ist. Eine sofortige endgültige Abrechnung unmittelbar beim Auszug ist daher oft weder erforderlich noch sinnvoll.

Der Zugang entscheidet

Es genügt nicht, die Abrechnung vor Fristende zu erstellen oder abzusenden. Sie muss der ehemaligen Mieterin rechtzeitig zugehen. Planen Sie daher einen ausreichenden Puffer für fehlende Rechnungen, die Prüfung der Kosten, die Verteilung und einen nachweisbaren Versand ein.

Nach Ablauf der Frist ist eine Nachforderung der Vermieterin grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, sie hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Ein Guthaben der Mieterin bleibt dagegen auch bei verspäteter Abrechnung geschuldet. Für die Verteilung einzelner Kostenarten können weitere Regeln gelten, etwa nach der Heizkostenverordnung bei Wärme und Warmwasser.

Zum Aktenbestand gehören der Mietvertrag, die vereinbarte Umlage, Rechnungen, Verteilerschlüssel, Ablesewerte und ein Nachweis des Zugangs. Bei einem Mieterwechsel sind dokumentierte Zählerstände besonders wertvoll. Die Hinweise zu fernablesbaren Zählern und der Heizkostenverordnung helfen bei der Einordnung, welche Daten an der Schnittstelle zwischen Einzug und Auszug relevant sind.

Schadensersatzansprüche wegen Veränderungen verjähren früh

Paragraf 548 Absatz 1 BGB sieht für Ersatzansprüche der Vermieterin wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache eine kurze Verjährungsfrist vor. Sie beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Vermieterin die Wohnung zurückerhält.

Rückerhalt bedeutet, dass die Vermieterin die tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnung wiedererlangt. In der Regel ist das bei der Rückgabe sämtlicher Schlüssel und der Besitzübergabe der Fall. Das Vertragsende allein löst die Verjährung nicht aus, wenn die Wohnung noch nicht zurückgegeben wurde.

Abnutzung, Schaden und Beweis unterscheiden

Nicht jede Gebrauchsspur ist ein ersatzfähiger Schaden. Die Mieterin haftet nicht für die vertragsgemäße Abnutzung. Ob eine Veränderung oder Verschlechterung einen Anspruch begründet, hängt vom Zustand bei Einzug, den Vereinbarungen im Mietvertrag, dem Zustand bei Rückgabe und den Umständen des Einzelfalls ab.

Deshalb ist das Einzugsprotokoll keine Formalität. Es bildet zusammen mit datierten Fotos, einem Auszugsprotokoll und gegebenenfalls Kostenvoranschlägen die Grundlage, um einen späteren Anspruch zu prüfen und zu belegen. Eine Checkliste für Wohnungsübergabe, Protokoll und Fotos unterstützt dabei, denselben Prüfungsumfang bei Einzug und Auszug anzuwenden.

Die kurze Verjährung zwingt zur zügigen Organisation. Prüfen Sie nach Rückerhalt unverzüglich Schäden, sichern Sie Beweise und klären Sie, ob ein Anspruch besteht. Die Kaution darf nicht pauschal und ohne nachvollziehbaren Grund einbehalten werden. Für Betriebskostennachforderungen oder andere Forderungen können andere Fristen gelten.

Ein Fristenkalender verbindet Termine mit Nachweisen

Ein Fristenkalender sollte nicht nur Erinnerungen enthalten, sondern immer auch den zugehörigen Beleg nennen. So wird aus einem Termin eine prüfbare Akte. Tragen Sie jedes Ereignis am Tag seines Eintritts ein, statt Daten später aus E-Mails, Fotos und Papierformularen zusammensuchen zu müssen.

EreignisFestzuhaltender NachweisFolge für die Fristenkontrolle
Tatsächlicher EinzugÜbergabeprotokoll, Datum, BestätigungsempfangAusstellungsfrist der Wohnungsgeberbestätigung prüfen
Beginn des MietverhältnissesMietvertrag und ZahlungsübersichtFälligkeit der Kautionsraten prüfen
Ablesung bei WechselZählerfoto, Zählernummer, Ablesewert, DatumUnterlage für Kostenverteilung sichern
Rückerhalt der WohnungUnterschriebenes Rückgabeprotokoll, SchlüsselzahlBeginn der Verjährungsprüfung festhalten
Ende des AbrechnungszeitraumsFestlegung im Mietvertrag oder VerwaltungsbestandFrist für Zugang der Betriebskostenabrechnung berechnen
Zugang der AbrechnungVersand und ZugangsbelegRechtzeitige Mitteilung nachweisen

Bei der Wohnungsgeberbestätigung zählen zusätzlich das Ausstellungsdatum und die ausgehändigte Version. Bei einer Betriebskostenabrechnung dokumentieren Sie dagegen den Zugang, nicht nur das Datum im Schreiben. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen ist der Rückerhalt der Wohnung der zentrale Termin.

Setzen Sie interne Erinnerungen vor dem gesetzlichen Endtermin. Prüfen Sie zugleich, ob eine neue Anschrift der ausgezogenen Mieterin vorliegt und ob alle Schlüssel übergeben wurden. Eine fehlende Schlüsselrückgabe kann die Einordnung des Rückerhalts erschweren und gehört deshalb ausdrücklich in das Protokoll.

Fristen früh sichern, Übergaben vollständig dokumentieren

Die wichtigste Reihenfolge lautet: tatsächlichen Einzug festhalten, Wohnungsgeberbestätigung rechtzeitig ausstellen, Kautionsraten und getrennte Anlage dokumentieren, den Abrechnungszeitraum überwachen und den Rückerhalt der Wohnung eindeutig belegen. Dadurch lassen sich Fristen nicht nur berechnen, sondern im Streitfall auch nachweisen.

Eine saubere Übergabe schützt beide Seiten vor Erinnerungsfehlern. Mit Übergabeheft für unterschriebene Wohnungsübergaben mit Fotos, Zählerständen, Schlüsseln und Wohnungsgeberbestätigung entstehen diese Angaben in einem Vor Ort Termin als Protokoll für beide Seiten. Wenn Sie eine Vorführung sehen oder frühen Zugang erhalten möchten, nutzen Sie das Kontaktformular.